Ausschreibungen in Polen

 

 

Unser Büro nimmt jede Woche ca. 1000 Projekte auf, die in Polen ausgeschrieben werden. Über die Projekte informieren wir Sie unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Bedürfnisse Ihres Betriebs. Wir beschaffen für Sie die Ausschreibungsunterlagen, unterstützen Sie bei der Erstellung und Abgabe Ihres Angebots.

 

 

Für Lieferfirmen bieten wir einen Dienst zur Ermittlung der Unternehmen an, die den Zuschlag bekamen, damit Sie Ihre Leistung auch dort anbieten können. Wir übernehmen auch die Suche nach einem strategischen Partner für Sie, mit dem Sie sich erfolgreich bewerben können.

 
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Ihre wichtigsten Vorteile

 

  • Schnelle, branchenbezogene Information

  • Effiziente Teilnahme an Ausschreibungen durch Kooperation mit Partnern vor Ort über Projekte in Polen

  • Kontrolle der Abwicklung durch ein erfahrenes deutsch - polnisches Team

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - die ersten Informationen sind für Sie kostenlos.

 

     
   

Die Vergabe öffentlicher Aufträge regelt in Polen das Gesetz vom 29. Januar 2004. Auf der Basis der EU Direktiven gliedert sich das Verfahren in:

 

1. Bauaufträge 2. Lieferaufträge 3. Dienstleistungsaufträge

 

Öffentliche Ausschreibungen erfolgen in folgenden Verfahrensarten:

 

1. Öffentliche Ausschreibung

 

2. Beschränkte Ausschreibung

 

3. Zweistufige Ausschreibung

 

4. Verhandlungen unter Beibehaltung des Wettbewerbs

 

5. Preisanfrage

 

6. Aufträge aus freier Hand

 

 

An das Gesetz gebunden sind:

 

1. die staatlichen Budgeteinheiten und Staatsunternehmen sowie Hilfsorganisationen gegründet bei staatlichen Budgeteinheiten

 

2. Staatliche Zielfonds

 

3. Selbstverwaltungseinheiten

 

4. Genossenschaften, Stiftungen und Gesellschaften abhängig davon,    über welche öffentlichen Finanzmittel sie verfügen

 

5. Organisationen, die Aufgaben aus dem öffentlichen Bereich ausführen

 

a. staatliche Organisationseinheiten

 

b. kommunale Organisationseinheiten

 

c. Abhängige Einheiten

 

6. Staatliche Agenturen in Bereichen, die nicht mit anderen Vorschriften geregelt wurden

 

7. Einheiten des öffentlichen Rundfunks und Fernsehens

 

8. Selbständige öffentliche Einrichtungen zur Gesundheitsvorsorge, Organisationseinheiten Gesundheitsversicherung sowie der Landesverband Krankenkassen ( soweit nicht mit anderen Vorschriften geregelt ).

     

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