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Nachrichtendienst Polen 25. April 2000
1.
Moderne Technologien in Polen - Mangelware
Die direkten Investitionen in der polnischen Industrie konzentrieren sich hauptsächlich auf die Übernahme von polnischen Betrieben. Das ausländische Kapital verändert also kaum die Struktur der polnischen Industrie. Die Veränderung beschränkt sich oft auf den Besitzerwechsel.
Zum Beispiel gibt es nach wie vor in Polen keine starke Computerindustrie, denn die Auslandsinvestoren bevorzugen es, in die bestehenden Industriezweige zu investieren. Obwohl also ein Technologietransfer stattfindet, nimmt er jedoch kaum Einfluss auf die Strukturverbesserung. Moderne Investitionen werden im Westen im Bereich Hightech Industrie, Biotechnik oder Pharmaindustrie im großen Stil getätigt. Solche Investitionen gibt es in Polen abgesehen |
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von der Pharmaindustrie, gar nicht. Die Marktnachfrage beschränkt sich auf die Distribution der außerhalb des Landes hergestellten Produkte. Dieser Zustand regt also lediglich den Import an. Der Anteil der Hightech Produkte in der industriellen Produktion Polens ist zwischen 1990 - 1997 lediglich von 9,5 auf 10,4 % gewachsen. Damit verringert sich die technologische und wirtschaftliche Distanz Polens zu den hochentwickelten Ländern kaum.
Auch im Fall der Investitionen wie in der Autoindustrie ist nicht immer das investierte Kapital gleichbedeutend mit dem Zugang zu modernsten Technologien. Beispielhaft hat insoweit Opel das Gros der Produktionsmaschinen früher schon in Deutschland genutzt und vollständig abgeschrieben.
Gleichzeitig verringert sich seit einigen Jahren das Volumen der Auslandsinvestitionen in der Industrie, während es dagegen im Dienstleistungssektor, vor allem im Handel und Finanzgewerbe wächst. 1998 entfielen 52 % der Investitionen auf den Industriesektor, 1999 waren es nur 21,5 %. Insgesamt fiel 1999 der Anteil der Industrie in der Struktur der direkten, ausländischen Investitionen auf 50,7 % ,während er 1997 noch 63 % betrug.
Diese Entwicklung hat einen negativen Einfluss auf die Möglichkeiten des polnischen Exports, der zu 90 % aus Industrieprodukten besteht.
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Nachrichtendienst Polen 20. April 2000
1.
Expresswege statt Autobahnen
In Polen wird an einem Programm zur Einrichtung der Expresswege im Bereich des Straßenverkehrsnetzes gearbeitet, die in das europäische Straßensystem eingebunden wird. Einige dieser Expresswege sollen die geplanten Autobahnen ersetzen.
Mit diesem Programm will der polnische Staat den Standard der Schnellverbindungen in Polen anheben. Unter anderem werden seit einigen Jahren die Straßen 18 und 19, die Warschau mit der polnisch-litauischen Grenze verbinden, als Teil der internationalen Via Baltica modernisiert. Als eine künftige Expressstraße wird die Straße Nummer 7, die Danzig mit Warschau, Kielce und Krakau verbindet, umgebaut.
Den Standard einer Expressstraße bekommen auch die Straße Nummer 17 von Warschau nach Lublin in Richtung der ukrainischen Grenze in Hrebenem, mit dem Abzweig Richtung Dorohusk, sowie die Straße Nummer 3, die die Häfen von Stettin und Swinemünde mit dem südlichen Teil Polens und Europas verbindet.
Die geplante Autobahn A3 soll, auf Grund des zu niedrigen prognostizierten Verkehrsaufkommens, aus dem Autobahnprogramm herausgenommen werden. Dasselbe betrifft die früher geplante Verlängerung der Autobahn A4 auf dem Abschnitt Krakau - ukrainische Grenze bei Korczowo.
Weitere geplante Verbindungen, die zur Expressstrasse ausgebaut werden, sind die Strasse 8 Breslau - Warschau über Piotrkow Trybunalski und die Strasse Nummer 5 auf dem Abschnitt Grudziadz - Poznan.
Die Expresswege sollen hauptsächlich nur eine Fahrspur pro Fahrtrichtung haben mit eingeschränktem Zugang des Ortsverkehrs. Ein Teil der zu modernisierenden Verkehrswege wurde vor einigen Jahren auf der internationalen Verkehrsministerkonferenz auf Kreta als Teil der europäischen Hauptkommunikationskorridore festgelegt. Aus diesem Grund hat das Programm der Modernisierung dieser Wege hohe Chancen auf finanzielle Unterstützung aus EU Geldern. |
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Nachrichtendienst Polen 11. April 2000
1.
PLL LOT AG
Ende April will die LOT mit der Ausgabe von kostenlosen Aktien beginnen, die an fast 5800 Leute gehen werden. Es sind Angestellte des Unternehmens, sowie Personen, die entsprechend lange beim Unternehmen waren und jetzt teilweise bei den von LOT abhängigen Gesellschaften arbeiten. Sie sollen 10,4 % der Unternehmensaktien bekommen, die sie jedoch innerhalb der nächsten zwei Jahren nicht verkaufen dürfen.
Mitte November 99 hat die SairGroup aus der Schweiz vom polnischen Staat für 33,7 Mln. USD 10 % der Aktien von PLL LOT SA erworben. Ein weiteres Aktienpaket ging im Januar an die Sair Group, so dass jetzt 37.6 % der LOT Gesellschaft ihr gehören. Weitere 52 % der Aktien bleiben Staatseigentum. Die für den Kauf vom Januar eingegangenen 150 Mln. USD sind vor allem für die Bezahlung der Flugzeuge bestimmt.
Die zweite Etappe der Privatisierung der PLL LOT AG soll in 2 bis 3 Jahren beginnen. Es ist vorgesehen, dass die Sair Group ihre Aktienanteile auf 49 % aufstockt. Gleichzeitig möchte die LOT Gesellschaft an die Börse gehen.
Im vergangenen Jahr hat die LOT über 2,6 Mln. Passagiere befördert. Das Unternehmen hat hiermit jedoch Verluste in Höhe von 98,3 Mln. PLN gemacht.
Seit dem 1. Januar 2000 ist LOT zusammen mit Swissair, Sabena, Crossair, TAP Air und türkischen Airlines in der Allianz Qualiflyer. Passagiere von LOT sammeln seit dem 1. April ihre Punkte in den gemeinsamen Pool von Qualiflyer.
2.
Privatisierung des Energiesektors
Ein am 6. April unterzeichneter Vertrag sieht vor, dass 25% der Aktien
des Kraftwerks Polaniec an die belgische Firma Tractebel zum Preis von
87,5 Mln. Euro verkauft werden.
Die von Tractebel geplanten Investitionen für die Modernisierung werden bis 2005 mindestens 45 Mln. Euro betragen. Diese Investitionen können sogar bis 339 Mln. Euro wachsen, was aber von der Gesamtentwicklung des Energiemarktes in Polen abhängt. Es wird unter anderem an eine Anpassung der Anlage für den Erdgasbetrieb gedacht.
In dem Kraftwerk in Polaniec arbeiten 2360 Angestellte. Der Betrieb ist der viertgrößte Elektrizitätsproduzent in Polen und produziert ca. 6 % der Energie. Das Kraftwerk gehört zu den günstigsten Anbietern der Energie aus Steinkohle. 99 betrug der Gewinn 24 Mln. PLN. |
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Nachrichtendienst Polen 4. April 2000
1.
Entwurf eines neuen Gesetzes über öffentliche Aufträge
Das neue Gesetz über öffentliche Aufträge soll das Gesetz vom 1. Januar 1995 ersetzen und damit eine Anpassung des polnischen Vergabesystems an die Europäische Union bewirken. Der Entwurf berücksichtigt acht EU Direktiven. Gleichzeitig schreibt er allgemeine Regeln über die Gleichheit beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen wie Transparenz und Einhalten der Regeln des fairen Wettbewerbs ( mit Vormerkung der inländischen Präferenzen) fest.
Zu
den wichtigsten Änderungen gehören die Änderung des Vergabeverfahrens
von Aufträgen in Ausschreibungen, die Herabsetzung der Höhe der
Sicherheiten ( Vadium ), die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen beim
Kreisgericht in Warschau zu klagen.
An das Gesetz gebunden sind die Organe des öffentlichen Finanzsektors, Genossenschaften, Stiftungen und Gesellschaften abhängig davon, über welche öffentlichen Finanzmittel sie verfügen, daneben auch Staatsunternehmen, sowie Gesellschaften, die Aufgaben mit einem öffentlichen Charakter ausführen, wenn der Auftrag ganz oder zum Teil aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird. Zu solchen Unternehmen zählen auch das öffentliche Fernsehen und Radio, unabhängige, öffentliche Gesundheitseinrichtungen, der Landesverband der Krankenkassen, etc.
Der Entwurf schlägt einen breiteren Katalog von Ausschließungen vor. Das neue Gesetz soll auf die Bereiche Energie, Gas, Wasser, Abwasser, Kauf und Pacht von Immobilien, Postdienstleistungen, Radio und Telekommunikation auch via Satelit, Dienstleistungen der Nationalbank Polens keine Anwendung finden.
Im Entwurf sind sechs Arten von öffentlichen Aufträgen vorgesehen:
1.
öffentliche Ausschreibung
Bei Aufträgen die, 130 Tausend Euro ( jetzt 200 T Euro ) übersteigen, muss eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden. Die anderen Ausschreibungsarten erfordern in diesem Fall die Zustimmung des Vorstands des Amtes für öffentliche Aufträge. Diese Zustimmung wird auch bei Aufträgen aus freier Hand ab 30 T Euro ( jetzt 20 T Euro ) notwendig.
Die Zustimmung wird jedoch nicht erforderlich, wenn vor dem Auftrag ein Wettbewerb statt findet. Getrennte Verfahren müssen durchgeführt werden im Fall von schöpferischen Projektleistungen mit einem Wert über 100 T Euro. Die Modalitäten für das Wettbewerbsverfahren werden vom Ministerrat beschlossen.
Die vorgeschlagene Herabsetzung der Sicherheitsleistung ( Vadium ) soll auch den Zugang für kleine Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen fördern.
Die zunächst aufrecht erhaltenen Präferenzen für polnische Firmen werden nach dem EU Beitritt geändert. Diese Präferenzen schließen Firmen ein, die bei der Realisierung des Auftrages mindestens zur Hälfte inländischen Materialien verwenden und bei Bauarbeiten mindestens zur Hälfte inländische Firmen beschäftigen.
Alle Angebote im Verfahren werden schriftlich erstellt, ebenso die Erklärungen, Aussagen, Bescheinigungen, etc. sowohl vom Besteller als auch von dem Auftragnehmer. Der Informationsaustausch mit Telefax wird zugelassen.
Zu Beginn des Haushaltsjahres muss der Auftraggeber, der Aufträge in einem Gesamtwert von mehr als 750 T Euro plant, eine Bekantmachung im Bulletin des Amtes für Öffentliche Aufträge tätigen.
Die Regeln gelten für alle Verfahrensarten einheitlich. Für Bestellungen unter 30 T Euro muss die Bekanntmachung mindestens 7 Tage vor Abgabe der Angebote an öffentlich zugänglichen Plätzen und beim Auftraggeber ausgehängt werden.
Der Auftraggeber kann unseriöse Bewerber ausschließen. Der Bewerber, der die Bedingungen nicht erfüllt, fällt automatisch aus. Typische Fälle von Ausschlusskriterien sind: Versuch, Schmiergelder zu zahlen oder ein Konkursverfahren gegen den Bewerber.
Die
Auswahlkriterien werden vereinheitlicht für alle Verfahrensarten.
Im allgemeinen werden öffentliche Aufträge in öffentlicher Ausschreibung vergeben. Für andere Arten müssen die im Gesetz definierten Bedingungen erfüllt werden. Eventuelle Verkürzungen der Termine dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes des Amtes für Öffentliche Aufträge erfolgen ( jetzt entscheidet der Auftraggeber )
Bei der öffentlichen Ausschreibung kann das Angebot von jedem abgegeben werden.
Wesentliche
Änderungen erfolgen bei der beschränkten Ausschreibung:
Der Auftraggeber lädt durch Bekanntmachung der Ausschreibung die Kandidaten zur Anmeldung ihrer Bereitschaft, sich am Verfahren zu beteiligen. Nach einer ersten Auswahl richtet er die Einladungen an konkrete Unternehmen. Der Auftraggeber kann die Zahl festlegen.
Die sogenannte zweistufige Ausschreibung darf durchgeführt werden, wenn die vorherige öffentliche und beschränkte Ausschreibung auf Grund nicht ausreichender Zahl der Angebote für ungültig erklärt wurde und die Bedingungen nicht bedeutend verändert werden, oder alternativ wenn es unmöglich ist, exakte Eigenschaften von bestellten Dienstleistungen vorab zu definieren.
Wenn der Wert der Ausschreibung für Bauarbeiten 5 Mln. Euro und für Dienstleistungen 130 T Euro nicht übersteigt, kann der Auftraggeber eine zweistufige Ausschreibung durchführen. Auch wenn es um Entwurf und Ausführung von Bauleistungen geht, wenn sich die technischen Eigenschaften von Lieferungen oder spezifischen Bauarbeiten oder wegen ihres besonderen Charakters Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauarbeiten vorab nicht bestimmen lassen, kommt die zweistufige Ausschreibung zur Anwendung. Verhandlungen unter Beibehaltung des Wettbewerbs können ebenfalls dann geführt werden, wenn eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung auf Grund unausreichender Zahl der Bewerber für ungültig erklärt wurde und die Bedingungen ohne Änderung bleiben, wenn im Wettbewerb zumindest zwei Bewerber angenommen sind, oder wenn die Ausschreibung Lieferungen für Untersuchungszwecke betrifft oder der Auftraggeber den Auftrag sofort vergeben muss, sodass die Durchführung einer Ausschreibung unmöglich ist.
Die Preisanfrage soll sich nur auf kleine Aufträge unter 130 T Euro beschränken.
Gegen die Vergabeentscheidung kann vor dem Kreisgericht in Warschau geklagt werden. Klageberechtigt sind die Auftragnehmer, der Vorstand des Amtes für Öffentliche Verträge sowie Organisationen der Wirtschaftsselbstverwaltung.
Die Klage kann 7 Tage nach Bekanntmachung der Entscheidung eingereicht werden. Wenn der Auftraggeber ein Angebot ablehnt, darf der Bewerber sich ebenfalls binnen 7 Tage nach Bekanntmachung an den Vorstand des Amtes für Öffentliche Verträge wenden. Gegen dessen Entscheidung kann dann vor dem Kreisgericht in Warschau geklagt werden.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2001 in Kraft treten.
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